Ratgeber Schuldensanierung

Hier finden Sie Informationen zur Gesamtschuldensanierung. Das Ziel der Sanierung ist, dass alle Schulden berücksichtigt werden und der Schuldner oder die Schuldnerin am Ende keine Schulden mehr hat.

Schuldensanierung

Was ist eine Schuldensanierung?

Eine Schuldensanierung bedeutet, dass die Schuldnerin mit allen Gläubigerinnen eine Vereinbarung über die Rückzahlung der Schulden trifft und am Schluss keine Schulden mehr vorhanden sind. Die Schuldnerin und die Gläubigerinnen vereinbaren, dass entweder die ganzen Schulden in Raten oder nur ein Teil der Schulden zurückbezahlt werden (siehe: Wie viel muss ich den Gläubigern bezahlen?). Bei den Schulden kann es sich um offene Rechnungen handeln (z.B. ausstehende Kreditraten) und/oder um Schulden, für die bereits Pfändungs- und/oder Konkursverlustscheine bestehen.

Was braucht es für eine Schuldensanierung?

Damit eine Schuldensanierung durchgeführt werden kann, muss genügend Geld vorhanden sein, um den Gläubigern ein Angebot machen zu können. Entweder hat der Schuldner Vermögen (z.B. durch eine Erbschaft) und/oder er hat einen Budgetüberschuss (siehe: Was ist ein Sanierungsbudget?). Wichtig ist bei einer Schuldensanierung, dass der Schuldner keine neuen Schulden macht. Dies setzt voraus, dass der Schuldner ein gesichertes Einkommen hat, die laufenden Rechnungen bezahlen kann und auch die familiäre und persönliche Situation stabil ist. Grundsätzlich müssen zudem die Gläubiger mit der Schuldensanierung einverstanden sein (siehe: Welche Möglichkeiten von Schuldensanierungen gibt es? / Was ist ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag? / Was ist eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung? / Was ist ein gerichtlicher Nachlassvertrag?). Anbei sei erwähnt, dass die Kantone Neuenburg, Freiburg und Waadt einen öffentlich-rechtlichen Entschuldungsfond haben.

Was ist ein Sanierungsbudget?

Das Sanierungsbudget ist eine Aufstellung über das monatliche Einkommen der Schuldnerin und über das Geld, das die Schuldnerin und ihre Familie monatlich zum Leben brauchen (Auslagen). Das Sanierungsbudget ist individuell und auf die konkrete Situation der Schuldnerin und ihrer Familie bezogen. Die Auslagen werden vom Einkommen abgezogen. Ist anschliessend noch Geld vorhanden, handelt es sich um einen Budgetüberschuss.

Im Sanierungsbudget wird für die Auslagen ein Grundbetrag für Nahrung, Kleider, Körperpflege, Haustiere etc. einberechnet (gleich wie beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum / siehe: Betreibung/Pfändung). Berücksichtigt werden auch der Mietzins, die Nebenkosten, die Krankenkassenprämien, die Kosten für den Arbeitsweg und für das auswärtige Essen bei der Arbeit. Wenn die Schuldnerin ein Auto benötigt, dürfen bei den Auslagen die Kosten für die Autoversicherung, die Autosteuer, einen Betrag für Reparaturen und sonstige Kosten für das Auto nicht fehlen. Alimentenzahlungen und Kinderbetreuungskosten müssen ebenfalls im Sanierungsbudget berücksichtigt werden, falls solche anfallen. Zudem werden im Sanierungsbudget die laufenden Steuern einberechnet sowie ein Geldbetrag, der für bestehende oder zukünftige Gesundheitskosten benötigt wird (in der Höhe der Franchise und des Selbstbehaltes der Krankenkasse, Zahnarztkosten etc.). Das Sanierungsbudget muss so berechnet werden, dass die Schuldnerin die Auslagen für ihren Lebensunterhalt und der ihrer Familie bezahlen kann und keine weiteren Schulden entstehen. Das bedeutet aber, dass für unvorhergesehene Auslagen, die in Zukunft entstehen könnten, ein zusätzlicher Betrag ins Sanierungsbudget eingerechnet werden sollte.

Wie viel muss ich den Gläubigern bezahlen?

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wie viel den Gläubigern bei einer Schuldensanierung bezahlt werden muss. Die Gläubiger entscheiden, ob sie dem Zahlungsangebot zustimmen oder nicht. Wie viel ihnen angeboten werden kann, wird durch die Schuldsumme, das Sanierungsbudget, die Sanierungsdauer und/oder das vorhandene Vermögen bestimmt. Eine Schuldensanierung sollte allerdings nicht länger als 36 Monate dauern. Richtlinien des Dachverbandes Schuldenberatung Schweiz (PDF)

Das bedeutet, dass der Budgetüberschuss mal 36 Monate gerechnet wird. Entweder können dadurch 100% der Schulden in Raten bezahlt werden oder aber die Gläubiger werden gebeten, auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten. Das heisst, dass z.B. 50% der Schulden in Raten zurückbezahlt werden und der Rest (50%) nicht mehr geschuldet ist bzw. die Gläubiger auf diesen Rest der Forderung verzichten. Hat der Schuldner Vermögen (z.B. durch Erbschaft), kann damit aber nicht alle Schulden bezahlen, kann mit den Gläubigern ebenfalls vereinbart werden, dass nur ein Teil der Schulden zurückbezahlt wird und die Gläubiger auf den Rest der Schulden verzichten.

Erhalten alle Gläubigerinnen gleich viel?

Grundsätzlich ja. Wichtig bei der Schuldensanierung ist, dass die Schuldnerin mit allen Gläubigerinnen verhandelt und alle gleichbehandelt. Wenn eine Gläubigerin anders behandelt wird, müssen die anderen Gläubigerinnen darüber informiert werden.

Das Gesetz macht allerdings eine Ausnahme von der Gleichbehandlung bei gewissen Gläubigerinnen (sogenannte privilegierte Gläubigerinnen). Darunter fallen unter anderem die Krankenkassenprämien und Alimentenforderungen der letzten sechs Monate sowie die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die Invaliden-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie Beiträge an den Erwerbsersatz. Diese Gläubigerinnen erhalten aufgrund des Gesetzes 100% ihrer Forderung.

Eine weitere Ausnahme von der Gleichbehandlung sind Bussen und Geldstrafen resultierend aus einem Strafverfahren. Diese müssen zu 100% bezahlt werden. Es ist nicht möglich, dass nur ein Teil bezahlt wird, denn diese können bei Nichtbezahlung in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden.

(Gesetzesgrundlage: Art. 219 Abs. 4 SchKG, Art. 36 und 106 StGB).

Welche Möglichkeiten von Schuldensanierungen gibt es?

Eine Schuldensanierung kann ohne Gericht durchgeführt werden. Es handelt sich dann um einen sogenannten aussergerichtlichen Nachlassvertrag. Es gibt zudem die einvernehmliche private Schuldenbereinigung und den gerichtlichen Nachlassvertrag. Bei diesen beiden Schuldensanierungsverfahren wird das Gericht einbezogen.

Beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag und der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung müssen alle Gläubiger mit dem Zahlungsangebot einverstanden sein. Nur beim gerichtlichen Nachlassvertrag müssen nicht alle Gläubiger dem Angebot zustimmen.

Was ist ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag?

Bei diesem Schuldensanierungsverfahren wird direkt mit den Gläubigerinnen Kontakt aufgenommen. Die Gläubigerinnen werden gebeten, für eine gewisse Zeit (z.B. 3 Monate) auf die Geltendmachung der Forderung und auf Betreibungen zu verzichten (sogenannte Stundung), damit eine Übersicht über die finanziellen und persönlichen Verhältnisse gemacht und ein Sanierungsbudget erstellt werden kann (siehe: Was ist ein Sanierungsbudget?). Besteht ein Budgetüberschuss und/oder hat die Schuldnerin Vermögen, macht sie den Gläubigerinnen ein Angebot, wie viel sie zahlen kann (siehe: Wie viel muss ich den Gläubigern bezahlen? und Erhalten alle Gläubigerinnen gleich viel?). Die Gläubigerinnen können das Angebot annehmen oder ablehnen. Es müssen aber alle Gläubigerinnen dem Angebot zustimmen, damit der aussergerichtliche Nachlassvertrag zustande kommt. Es bleibt anzufügen, dass wenn bereits Betreibungen laufen, es sinnvoll sein kann, eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung zu machen.

Was ist eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung?

Eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung bedeutet, dass die Stundung (das heisst, dass die Forderungen für eine gewisse Zeit nicht geltend gemacht werden können) beim Gericht beantragt wird. Dies bedeutet aber auch Gerichtskosten. Bewilligt das Gericht jedoch die Stundung, werden die laufenden Betreibungen gestoppt und es können keine neuen Betreibungen eingeleitet werden, solange die Stundung läuft. Ausgenommen davon sind die Alimente, da diese weiterhin betrieben werden können. Die Stundung kann maximal sechs Monate dauern. Das Gericht setzt zudem einen sogenannten Sachwalter ein, der das Schuldensanierungsverfahren durchführt. Ansonsten läuft die Schuldensanierung gleich wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag (siehe: Was ist ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag?). Der Schuldner bzw. der Sachwalter macht ein Angebot und es müssen auch hier alle Gläubiger das Angebot annehmen, damit die Schuldensanierung zustande kommt.

(Gesetzesgrundlage: Art. 333 ff. SchKG)

Was ist ein gerichtlicher Nachlassvertrag?

Wenn nicht alle Gläubigerinnen einer Sanierung zustimmen, hat die Schuldnerin die Möglichkeit des sogenannten gerichtlichen Nachlassvertrages. Bei dieser Schuldensanierung muss die Schuldnerin ebenfalls ans Gericht gelangen und es entstehen Gerichtskosten. Das Gericht entscheidet dann über die Stundung (das heisst, dass die Forderungen für eine gewisse Zeit nicht geltend gemacht werden können). Bewilligt das Gericht die Stundung, werden die laufenden Betreibungen gestoppt und es können keine neuen Betreibungen eingeleitet werden, solange die Stundung läuft. Das Gericht entscheidet aber auch über den Nachlassvertrag selbst und nur wenn das Gericht den Vertrag bestätigt, kommt er zustande. Voraussetzung ist, dass 51% der Gläubigerinnen mit mindestens 2/3 des Gesamtbetrages der Forderungen oder 25% der Gläubigerinnen mit 3/4 des Gesamtbetrages der Forderungen dem Nachlassvertrag zustimmen. Das Angebot muss zudem im richtigen Verhältnis zum Sanierungsbudget stehen. Bestätigt das Gericht den Nachlassvertrag, gilt der Vertrag für alle Gläubigerinnen und zwar auch für diejenigen, die mit dem Angebot nicht einverstanden sind. Bei diesem Verfahren wird ebenfalls eine Sachwalterin eingesetzt, die das Schuldensanierungsverfahren durchführt. Wenn der gerichtliche Nachlassvertrag nicht zustande kommt, wird über die Schuldnerin automatisch der Konkurs (siehe: Privatkonkurs) eröffnet.

(Gesetzesgrundlage: Art. 293 ff. SchKG)

Werden nach einer Schuldensanierung die Betreibungs- und Verlustscheinregistereinträge gelöscht?

Die Betreibungen und die Verlustscheine (siehe: Betreibung / Pfändung) werden in einem Register des Betreibungsamtes aufgeführt.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Löschung der Betreibung, nachdem der Schuldner die Forderung bezahlt hat, besteht nicht. Darum sollte mit den Gläubigern vor der Bezahlung der Forderung vereinbart werden, dass nach der Schuldensanierung die Gläubiger die Betreibungen zurückziehen und aus dem Betreibungsregister kostenlos löschen lassen.

Voraussetzung für die Löschung der Verlustscheine im Register ist, dass sie bezahlt wurden oder verjährt sind. Daher hat der Schuldner nach einer Schuldensanierung einen gesetzlichen Anspruch auf Löschung der Verlustscheine im Register. Der Schuldner muss dazu gegenüber dem Betreibungsamt beweisen, dass er den Betrag, den er mit den Gläubigern vereinbart hat, bezahlt hat. Dies kann manchmal zu Schwierigkeiten führen. Wir empfehlen daher, dass der Schuldner, bevor er die Verlustscheine bezahlt, mit den Gläubigern schriftlich vereinbart, dass die Gläubiger nach der Bezahlung die Verlustscheine quittieren und im Original an den Schuldner oder das Betreibungsamt kostenlos zurückgeben.

(Gesetzliche Grundlage: Art. 149a Abs. 3 SchKG und Art. 265 Abs. 2 SchKG)

Kann ich eine Schuldensanierung selber machen?

Wir empfehlen, bei einer Schuldensanierung eine seriöse Schuldenberatungsstelle zu kontaktieren. Unter Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie eine seröse Schuldenberatungsstelle in Ihrer Umgebung. Diese Schuldenberatungsstellen sind Mitglied des Dachverbands der Schuldenberatung Schweiz.

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Schuldenberatung Caritas 02

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